· Fachbeitrag · Vollstreckbarerklärung
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Das können Sie verdienen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist in der gerichtlichen Praxis bedeutungsvoll. Allerdings werden immer wieder dieselben Fehler bei deren Abrechnung gemacht. Der folgende Beitrag klärt auf und behandelt die Vergütung im Verfahren der 1., 2. und 3. Instanz. |
1. Grundsatz: Besondere gebührenrechtliche Angelegenheit
Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens ‒ ohne Differenzierung danach, ob es sich um einen inländischen oder um einen ausländischen Schiedsspruch handelt ‒ die Gebühren der Nr. 3100 ff. VV RVG besonders erhält (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1065 Rn. 7; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 36 Rn. 10).
PRAXISTIPP | Entgegen einer weitläufigen Ansicht handelt es sich gerade nicht um eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, für die nur eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG entsteht. Denn durch das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird erst ein Vollstreckungstitel und damit die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Schiedsspruch, der noch keinen Zwangsvollstreckungstitel darstellt, bedarf nämlich erst der Vollstreckbarerklärung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung (§ 1060 Abs. 1, § 1061 ZPO; OLG Hamburg AGS 18, 464; AnwK-RVG/Mock, 8. Aufl., § 36 Rn. 1). |
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