· Nachricht · Wiedereinsetzung
Ergänzung von unklaren Angaben im Wiedereinsetzungsantrag
| Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden. |
Das hat der BGH jetzt entschieden (16.8.16, VI ZB 19/16, Abruf-Nr. 188723). Er schließt damit an eine jüngere Entscheidung an (25.9.13, XII ZB 200/13 , Rn. 9). Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob es das im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzte Parteivorbringen für glaubhaft, den vorgetragenen Geschehensablauf also für überwiegend wahrscheinlich hält.
Quelle: ID 44276226