· Fachbeitrag · Wohnungseigentumsverfahren
Kostenerstattung des Ersatzzustellungsvertreters
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht regelt § 46 Abs. 1 S. 1 WEG, dass sich die Klagen gegen alle übrigen Eigentümer richten müssen. Dies führt gerade bei großen Eigentümergemeinschaften regelmäßig zu Problemen bei der Kostenerstattung, die nun den BGH erreicht haben. |
Relevanz für die Praxis
In den eingangs beschriebenen Fällen sind der bzw. die Kläger gehalten, eine ausreichende Zahl an beglaubigten und einfachen Abschriften aller Schriftsätze einzureichen. Das Gericht ist verpflichtet, die entsprechenden Zustellungen zu veranlassen und zu kontrollieren. Folge: Der Zeit- und Geldaufwand ist mitunter enorm. Gerade bei großen Gemeinschaften können erhebliche Kosten für das Kopieren und den Versand entstehen.
Für diesen Fall regelt § 45 Abs. 1 WEG, dass der Verwalter Zustellungsvertreter der Eigentümer ist, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 WEG beizuladen sind. Ausnahme: Entweder der Verwalter ist als Gegner der Wohnungseigentümer am Verfahren beteiligt oder aufgrund des Streitgegenstands besteht die Gefahr, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Dann ist doch an alle Eigentümer zuzustellen.
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