· Fachbeitrag · Zurückverweisung
Verluste vermeiden bei Zurückverweisung
| Fälle, in denen die Angelegenheit an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, kommen regelmäßig vor. Die gebührenrechtliche Bedeutung einer Zurückverweisung wird in der Praxis häufig verkannt. § 21 Abs. 1 RVG bestimmt, dass nach einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht gebührenrechtlich einen neuen Rechtszug darstellt. Folge: Sämtliche Gebühren für den erneut tätig werdenden Anwalt können nochmals anfallen. Allerdings ist zwischen den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten zu unterscheiden. |
1. Zurückverweisung in zivilrechtlichen Angelegenheiten
In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt: Grundsätzlich fallen alle Gebühren neu an.
Die Verfahrensgebühr wird nach Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG allerdings angerechnet, wenn die Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war.
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