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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Verhandlungen zur Verfahrensaufhebung lösen gesonderte Gebühr aus

    | Immer wieder kommt es vor, dass es während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger(-vertreter) und Schuldner kommt, an deren Ende es aber keine Einigung gibt und das Versteigerungsverfahren weiter betrieben wird. Regelmäßig werden dabei unnötig Gebühren verschenkt. Das lässt sich leicht vermeiden. |

    1. Ausgangsfall

    Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R 1, wegen einer im Grundbuch des Schuldners S eingetragenen Sicherungsgrundschuld von 320.000 EUR die Zwangsversteigerung zu beantragen. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung aus dem dinglichen und persönlichen Anspruch zzgl. der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung an. Das Grundstück hat einen Wert von 500.000 EUR. Nachdem S durch seinen Anwalt R 2 eine Einigung anbietet, bewilligt G zunächst, das Verfahren einstweilen einzustellen. Im weiteren Verlauf scheitern jedoch die Einigungsverhandlungen, sodass G das Verfahren weiter betreibt. Das Grundstück wird im Versteigerungstermin, an dem R 1 und R 2 teilnehmen, für 600.000 EUR versteigert. Was können die Anwälte abrechnen?

    2. Zwangsversteigerung als besondere Angelegenheit

    Der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt, die Immobiliarvollstreckung durch Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG eine besondere Angelegenheit. Er löst die Gebührentatbestände gemäß Nr. 3311, 3312 VV RVG aus. Insofern kann eine 0,4-Verfahrensgebühr bzw. eine 0,4-Terminsgebühr anfallen.