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  • 23.07.2013 · Fachbeitrag · Angelegenheit

    Gleichzeitige Verhandlung bewirkt noch keine Verbindung

    | Die gleichzeitige Terminierung verschiedener Straf- oder Bußgeldsachen ­bewirkt noch keine Verbindung. Es handelt sich gebührenrechtlich um zwei Angelegenheiten, weshalb der Rechtsanwalt auch in beiden Angelegen­heiten Gebühren geltend machen kann. |