· Fachbeitrag · Anspruchshäufung
Unterlassungsklage: Erhöhung des Hauptanspruchs angemessen?
| Stützt der Kläger einen einheitlichen Unterlassungsantrag im Wege der eventuellen Anspruchshäufung auf verschiedene, jedoch inhaltlich ähnliche Schutzrechte und ergeht eine Entscheidung auch über den Hilfsanspruch, ist zur Ermittlung des Gesamtstreitwerts der Wert für den Hauptanspruch angemessen, das heißt in der Regel um 10 Prozent, zu erhöhen. |
Das OLG Frankfurt (11.12.13, 6 U 218/13, Abruf-Nr. 142477) gibt seine frühere Auffassung (GRUR-RR 12, 367) zulasten des anwaltlichen Gebührenanspruchs auf und schließt sich der neueren BGH-Rechtsprechung (WRP 14, 192) an. Früher wurden Haupt und Hilfsansprüche gesondert bewertet und so weit zusammengerechnet, wie über die Hilfsansprüche entschieden wurde.
PRAXISHINWEIS | Ob ein Unterlassungsantrag einheitlich ist und es bei Haupt- und Hilfsantrag um inhaltlich ähnliche Ansprüche geht, ist oft schwer bestimmbar. Dann kann eine abweichende Streitwertbestimmung angestrebt werden. |