· Fachbeitrag · Arbeitsgerichtsbarkeit
Streitwertkatalog sollte regelmäßig angewendet werden
| Der von einer bundesweiten Kommission erarbeitete Streitwertkatalog ist zwar für die Gerichte nicht bindend, sollte aber im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertgestaltung regelmäßig angewendet werden. |
Das LAG Nürnberg (21.6.13, 7 Ta 41/13, Abruf-Nr. 140490) wirbt damit für die Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Um eine Abweichung zu rechtfertigen müssen demgemäß die Besonderheiten des Einzelfalls dargestellt werden, die eine Abweichung von dem im Streitwertkatalog berücksichtigten „Standardfall“ rechtfertigt. Im konkreten Fall hat das LAG dazu keinen Anlass gesehen und den Streitwert zur Herausgabe eines Arbeitsvertrags auf zehn Prozent des Monatsbruttogehalts festgesetzt.
PRAXISHINWEIS | Für den Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses differenziert es: Der Streitwert für ein einfaches Arbeitszeugnis beträgt zehn Prozent einer Monatsbruttovergütung, der für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ein vollständiges Monatsbruttogehalt und der für ein Zwischenzeugnis ein halbes Monatsbruttogehalt. Für die Herausgabe einer Lohnabrechnung weicht das LAG dann aber doch von dem Streitwertkatalog ab. Hier seien 25 EUR je Lohnabrechnung angemessen und nicht - wie der Streitwertkatalog vorsieht - fünf Prozent der Monatsbruttolohnsumme. Es sei nur auf die Aufwendungen abzustellen, die einem Dritten für die Herstellung entstehe. Anderes könne nur gelten, wenn die Herausgabe der Vorbereitung einer Zahlungsklage diene. |