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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Streit um Erteilung und um Berichtigung des Arbeitszeugnisses führt nicht kumulativ zu einem Vergleichsmehrwert

    | Einigen sich die Parteien bei dem Streit über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch auf dessen Inhalt, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Es ist vielmehr insgesamt nur ein Monatseinkommen als Streitwert für Erteilung und Berichtigung des Zeugnisses anzusetzen (LAG Nürnberg 23.12.20, 2 Ta 145/20, Abruf-Nr. 219956 ). |

     

    Die Richter greifen dabei wie viele andere Gerichte auf den „Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit“ zurück. Darin ist in I Nr. 29.2 für die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses die Festsetzung eines Streitwerts von einem Monatsgehalt empfohlen. Dies soll, „unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis“ gelten. Der besondere Aspekt der Entscheidung war hier: Die Bewertung mit einem Monatsgehalt für Erteilung und Berichtigung ist nach dem LAG nicht kumulativ zu verstehen ‒ die Erteilung und die anschließende Berichtigung im Zeugnisrechtsstreit sind nicht gesondert zu bewerten.

     

    MERKE | Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (iww.de/s4556) ist nicht bindend. Er wird aber von vielen Gerichten als ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehende Orientierung herangezogen. Im Einzelfall muss eine Abweichung als „Sonderfall“ entsprechend begründet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 37 | ID 47111179