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Umschulungskosten sind keine Grundlage für Streitwert
| Bei dem Streit um den Bestand eines Umschulungsverhältnisses gilt ein Vierteljahresverdienst als Streitwert. Wird keine Vergütung gezahlt, ist eine für das Vierteljahr fiktiv zu zahlende Ausbildungsvergütung anzusetzen. Drittfinanzierte Umschulungskosten können nicht zugrunde gelegt werden (LAG Hamm 2.2.21, 8 Ta 562/20, Abruf-Nr. 220507 ). |
Der Kläger hatte mit einem regionalen Bildungsträger einen zweijährigen Umschulungsvertrag zur Fachkraft für Lagerlogistik geschlossen. Es wurde keine Vergütung gezahlt ‒ der Kläger bezog in der Zeit Leistungen nach dem SGB III. Im März 2020 kündigte der Beklagte das Umschulungsverhältnis fristlos, die Klage des Klägers hiergegen endete vergleichsweise. Das ArbG Herne setzte den Verfahrens- und Vergleichswert nach „§ 23 Abs. 3 RVG“ auf 1.630,13 EUR fest. Das Bestandsschutzinteresse sei entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht nach dem Vierteljahresverdienst, sondern ersatzweise nach einem Teilbetrag der Lehrgangskosten zu bemessen (13.041,00 EUR : 24 Monate x 3 Monate = 1.630,13 EUR).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte. Der Wert müsse die gesamte maßnahmebezogene Fördersumme berücksichtigen, zumal der Kläger den Lehrgang im Falle des Obsiegens erneut vollständig hätte belegen müssen. Das LAG Hamm entschied, dass die drittfinanzierten Umschulungskosten überhaupt nicht für den Streitwert herangezogen werden können. Die Höhe dieser Kosten bestimme sich nach einem Rechtsverhältnis außerhalb der privatrechtlichen Beziehung der Parteien und sei als Bezugsgröße ungeeignet. Vielmehr sei eine für das Vierteljahr fiktiv zu zahlende Ausbildungsvergütung ‒ hier: 3.000 EUR ‒ anzusetzen.