· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Zeugniserteilung: Angaben zum Inhalt können Streitwert erhöhen
| Der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gestellte Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben ist bei der Streitwertfestsetzung lediglich mit einer geringen Quote eines Monatsgehalts zu bewerten. |
Das LAG Schleswig-Holstein (14.1.14, 5 Ta 2/14, Abruf-Nr. 141207) hat bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.660 EUR den Streitwert auf 500 EUR festgesetzt. Dies entspricht nicht dem - formell nicht bindenden - Streitwertkatalog. Danach ist auf ein Bruttomonatsgehalt abzustellen. Zu berücksichtigen sei nur das Titulierungsinteresse, da der Anspruchsteller zum Inhalt des Zeugnisses keine Vorgaben gemacht hat und inhaltlich nichts streitig sei.
Merke | Als Anwalt sollten Sie im eigenen Gebühren- und künftigen Beschäftigungsinteresse stets Vorgaben zum Zeugnisinhalt machen.