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Zwischenzeugnis: Halbes Bruttomonatsgehalt als Streitwert
| Für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist die Festsetzung eines halben Brutto-Monatsgehalts als Streitwert nicht zu beanstanden. |
Das LAG Schleswig-Holstein (22.7.14, 3 Ta 104/14) hat seiner sicher diskussionswürdigen und unter dem Streitwertkatalog liegenden Rechtsprechung damit eine weitere Fallgruppe hinzugefügt:
- Nach ständiger Rechtsprechung des LAG kommt die Festsetzung eines Brutto-Monatsgehalts für einen Zeugnisstreit regelmäßig nur in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten.
- Das bloße Titulierungsinteresse eines Klägers sei dagegen deutlich geringer zu bewerten. Dieses alleinige Interesse rechtfertige die Bewertung des Streitgegenstands mit 200 bis 300 EUR.
- Wird eine Führungs- und Leistungsbeurteilung festgelegt, über den weiteren Zeugnisinhalt aber nicht gestritten und dieser auch nicht geregelt, sei nun die Festsetzung eines Betrags von etwa einem halben Bruttomonatsgehalt ausreichend und angemessen.
PRAXISHINWEIS | Dass im konkreten Einzelfall der Streit um das Zeugnis einen deutlich höheren wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer hat, muss dieser mit seinem Bevollmächtigten darlegen. Im Übrigen kann sich der Bevollmächtigte auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit berufen, der in Ziffer 24.2. für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ein Monatsgehalt als Streitwert vorsieht und zwar unabhängig von Art und Inhalt des Verlangens und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. |
Quelle: RVG prof., Ausgabe 03/2015 | Seite 37