· Nachricht · Außergerichtlicher Vergleich
Gegenstandswert nicht nach § 33 Abs. 1 RVG festsetzbar
| Der Gegenstands(mehr-)wert für einen außergerichtlichen Vergleich kann nicht nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. |
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe (12.8.15, 12 W 10/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit der Klage sollte festgestellt werden, dass die Beklagte aus einem Lebensversicherungsvertrag regelmäßig verpflichtet ist, in genau bezeichneter Weise auszuzahlen. Hilfsweise sollte ihre Schadenersatzpflicht festgestellt werden. Die Parteien einigten sich dann aber außergerichtlich. Der Kläger nahm seine Klage zurück. Er begehrte eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG für die Erledigung durch außergerichtlichen Vergleich.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers blieb in der Sache ohne Erfolg.
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