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  • · Nachricht · Aussetzung des Verfahrens

    Kostenfestsetzungsverfahren: Keine Bestimmung des Gebührenstreitwerts

    | Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen ( BGH 20.3.14, IX ZB 288/11, Abruf-Nr. 141223 ). |

     

    Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 104 ff. ZPO gemacht.

     

    Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren.

     

    Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO.

     

    Nach diesen Grundsätzen hätte das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in dem dafür vorgesehene Verfahren ausgesetzt werden müssen.

    Quelle: ID 42659644