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  • · Nachricht · Baukindergeld

    Für die privatrechtliche Anerkennung des Anspruchs ist das Interesse an der Gesamtförderung ausschlaggebend

    | Strebt der Kläger danach, die Versagung des Baukindergelds aufzuheben und zugleich dem Antrag auf Zuschuss stattzugeben, richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 3 ZPO (OLG Frankfurt 23.2.21, 17 W 23/20, Abruf-Nr. 221594 ). |

     

    Maßgeblich ist nach dem OLG das Interesse des Klägers an der Gesamtförderung und nicht etwa der 3,5-fache Jahresbetrag der Förderung. Es ergeben sich so in Summe ein sehr viel höherer Streitwert und damit auch sehr viel höhere anwaltliche Gebühren. Im konkreten Fall wurde der Gebührenstreitwert auf 36.000 EUR (denkbare Gesamtförderung von 10 Jahren x 1.200 EUR x 3 Kinder) und nicht nur auf 12.600 EUR (3,5 x 1.200 EUR x 3 Kinder) festgesetzt.

     

    MERKE | Mit der Entscheidung über die Auszahlung des Baukindergeldes bestätigt die Kreditbank die Voraussetzungen für die Förderung gemäß den Förderrichtlinien (vgl. hierzu VGH München 14.9.20, 6 ZB 20.1652) und damit den vertraglichen Leistungsanspruch des Anspruchsberechtigten. Darin liegt keine Beschränkung auf die aktuell fälligen und auszahlbaren Beträge. Aufgrund der Bestätigung ist im Gegenteil von der vollständigen Auszahlung auszugehen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 76 | ID 47330974