· Nachricht · Berufungsbeschwer
Der Wert des Streits um das digitale Erbe ist vom Aufwand für den Plattformzugang abhängig
| Wehrt sich der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook® gegen eine Verurteilung, den Erben Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zu gewähren, richtet sich die Berufungsbeschwer nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der zur Gewährung des Zugangs notwendig ist. Dieser Aufwand übersteigt regelmäßig nicht den Betrag von 200 EUR (OLG Karlsruhe 29.10.20, 9 U 1/19, Abruf-Nr. 221588 ). |
Eventuelle Geheimhaltungsinteressen Dritter spielen für die Beschwer des Plattformbetreibers keine Rolle. Anders als für die Gebühren ist für die Beschwerde als Grundlage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf das jeweilige Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen. In der Konsequenz führt dies zu unterschiedlichen Zulässigkeitshürden für die Parteien.
Aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils kann sich die konkludente Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung ergeben, wenn die Beschwer des Plattformbetreibers 600 EUR nicht übersteigt. Das gilt auch, wenn das LG den ‒ an den Interessen der Erben orientierten ‒ Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt hat.