· Fachbeitrag · Berufungsinstanz
Abgewiesene Stufenklage bleibt insgesamt Verfahrensgegenstand
| Für die Festsetzung des Streitwerts einer Stufenklage nach § 44 GKG ist immer auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen, auch wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird und die Stufenklage damit „stecken geblieben“ ist. |
PRAXISHINWEIS | Das OLG Schleswig (27.11.13, 5 U 22/13, Abruf-Nr. 141206) zeigt sich gegenüber dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts weiter positiv: Bei einer vollen Abweisung der Stufenklage im ersten Rechtszug ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur die Auskunftsstufe (BGH NJW-RR 92, 1021). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42623896