09.05.2016 · Fachbeitrag · BGH
Endlich geklärt: Streitwert bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens
| Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Streitwert nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auf die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen, wobei der Nutzungsentgang als Nebenforderung unberücksichtigt bleibt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,35 € Monat