09.05.2016 · Fachbeitrag · BGH
Endlich geklärt: Streitwert bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens
| Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Streitwert nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auf die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen, wobei der Nutzungsentgang als Nebenforderung unberücksichtigt bleibt. |
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