· Fachbeitrag · Eilverfahren
Geringerer Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren
| § 41 FamGKG stellt für einstweilige Anordnungsverfahren - auch für solche wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Werts einer Hauptsache auszugehen ist. Auch wenn ein Anordnungsverfahren im Einzelfall auf Zahlung des vollen Unterhalts gerichtet ist, ändert allein dieser Umstand wegen der fehlenden Gleichwertigkeit mit einem Hauptsacheverfahren an der geringeren Bedeutung i.S. des § 41 FamGKG nichts. |
So jedenfalls die Sichtweise des OLG Celle (5.12.11, 10 WF 342/11, Abruf-Nr. 121885), das sich damit von dem OLG Düsseldorf (NJW 10, 1385) und verschiedenen Stimmen in der Literatur (Volpert, AGS 10, 105; Thiel, JurBüro 10, 305; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 41 Rn. 14; Schneider FamFR 09, 109; Witte, FRP 10, 316) abgrenzt.
PRAXISHINWEIS | Etwas anderes soll aber auch nach der dem Rechtsanwalt eher nachteiligen Rechtsprechung gelten, wenn die einstweilige Anordnung überdurchschnittliche Bedeutung hat oder die Sach- und Rechtslage außergewöhnlich schwierig ist, sodass nicht von einer nur summarischen Prüfung ausgegangen werden könne. Der Rechtsanwalt kann sich also für einen höheren Streitwert zunächst auf das OLG Düsseldorf und die zustimmende Literatur, hilfsweise auf die besonderen Umstände des Einzelfalls berufen. |
Weiterführender Hinweis
- Wie das OLG Celle hatten schon das OLG Köln (FamRZ 11, 758) und das OLG Stuttgart (FamRZ 11, 757) entschieden