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  • · Nachricht · Erb- und Familienrecht

    Streitwert für eine eidesstattliche Versicherung ist ein Bruchteil der Hauptsache

    | Für das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 410 Nr. 1 FamFG richtet sich der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist dabei das Interesse an dem Gegenstand der Versicherung. Angemessen ist in der Regel insofern ein Bruchteil des Werts der Hauptsache (OLG Frankfurt 26.6.20, 20 W 84/20, Abruf-Nr. 220270 ). |

     

    Besonders bei erbrechtlichen Streitigkeiten wird für ein Nachlassverzeichnis verlangt, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Erfüllungs statt versichert wird. Gleiches gilt auch sonst im Streit um Erbanteile, Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse. Im konkreten Fall hat das OLG Frankfurt aufgrund der eidesstattlichen Versicherung die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ‒ für zwei Pflichtteilsberechtigte ‒ bestimmt und davon 20 Prozent als angemessenes Interesse angesehen. Das Ausgangsgericht war großzügiger und hatte den Wert in Höhe des Pflichtteilsanspruchs festgesetzt.

     

    MERKE | Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert nicht aus einer speziellen Norm ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daraus leitet sich die Möglichkeit des Gerichts ab, einen Bruchteil zu bestimmen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 37 | ID 47111251