· Fachbeitrag · Erbbaupachtvertrag
Einheitlicher Streitwert: Zinserhöhung und Sicherung mit Reallast
| Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO (Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen). Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse. Ihm kommt kein eigener Wert zu. |
Die Anwendung von § 9 ZPO führt dazu, dass als Streitwert der 3 ½-fache Jahreswert des Erbpachtzinses anzusetzen ist. Die Auffassung des OLG Celle (26.3.14, 4 U 6/14, Abruf-Nr. 142756), dass dem Verlangen nach der Reallast keine eigenständige Bedeutung zukommt, bestätigt zwar seine frühere Auffassung (NdsRPfl 83, 159). Die Ansicht kann aber gleichwohl in Zweifel gezogen werden. Die Sicherung des Rechts auf höhere Erbbauzinsen durch die Reallast geht über den Wert einer persönlichen Forderung hinaus und ist auch nicht inhaltsgleich. Um die gleiche Sicherheit sonst zu gewinnen, müsste der Gläubiger eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Hierfür wird auch deren voller Wert angesetzt.
Weiterführender Hinweis
- RVG prof. 12, 202: Bei Erbbauzinserhöhungsklagen zählt 3 1/2-facher Jahresbetrag, zu BGH 16.2.12, V ZB 271/11, Abruf-Nr. 123514