24.07.2015 · Fachbeitrag · Erbrecht
Höherer Gegenstandswert macht Erbscheinsverfahren attraktiv
| Für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist für den Geschäftswert nach § 61, § 40 Abs. 1 GNotKG auf den Nachlasswert im Erbfallzeitpunkt abzustellen. Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse können nicht abgezogen werden. Mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalls ist nicht maßgeblich, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer erreichen möchte. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig