· Nachricht · Erteilung der Fahrerlaubnis
Bei Versagung der PKH ist Kosteninteresse ausschlaggebend
| Nach der vorrangigen Spezialregelung des § 23a Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Bewilligung von PKH oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (BayVGH 11.5.22, 11 C 21.3267, Abruf-Nr. 231710 ). Dabei wird nach § 23a Abs. 2 RVG nicht mit dem Wert für das Verfahren zusammengerechnet, für das die PKH beantragt worden ist. Dies gilt nach Ansicht des VGH auch für das Beschwerdeverfahren. |
Die beim VGH anhängige Beschwerde richtete sich gegen die Versagung von PKH für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79. Hierfür ist nach den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zweimal der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit belief sich somit auf 10.000 EUR.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)