· Fachbeitrag · Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
BGH klärt alte Streitfrage
| In der Praxis ist es seit Langem umstritten, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll. Der BGH hat dem Streit jetzt ein Ende gesetzt. |
Sachverhalt
Der Kläger begehrte, die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags festzustellen. Das Berufungsgericht setze den Streitwert auf 290.000 EUR fest. Es bemisst den Antrag nach § 105 Abs. 1 BGB mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000 EUR ./. 40.000 EUR = 260.000 EUR) und addiert für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung 10 Prozent des Grundstückswerts hinzu (30.000 EUR). Der BGH hält dies nicht für zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an (12.3.20, V ZR 160/19, Abruf-Nr. 215526).
Relevanz für die Praxis
Lange Zeit standen sich zwei unterschiedliche Ansichten gegenüber: Nach einer Ansicht soll das Interesse des Klägers an der Befreiung von seiner Leistungspflicht der „Verschlechterungsdifferenz“, also der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung maßgeblich sein (OLG Braunschweig NdsRpfl 83, 14; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.76 „Feststellungsklagen“).
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