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  • · Fachbeitrag · Gebührenstreitwert

    Einfacher Jahreswert trotz mehrerer Kündigungen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In der Praxis stützen sich Kläger in Räumungs- und Herausgabeklagen oft auf mehrere Kündigungen. Der BGH hat nun verneint, dass dies zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts führt. Es bleibt vielmehr bei dem einfachen Jahreswert der Kaltmiete. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    K klagte gegen B auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und stützte seinen Anspruch auf mehrere Kündigungen (ordentliche und fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs). Den Streitwert hat der BGH letztlich in einem Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Jahreswert der Kaltmiete festgesetzt (14.12.21, VIII ZR 91/20, Abruf-Nr. 227165). Denn vorliegend war Streitgegenstand allein der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von B angemieteten Wohnung. Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach der für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Kaltmiete. Soweit der Rechtsanwalt des B der Auffassung ist, dass die Streitwertfestsetzung „schon im Lichte des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO“ nicht zutreffend sei, verkennt er den Unterschied zwischen dem Beschwerde- und dem Gebührenstreitwert.

     

    Relevanz für die Praxis

    Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, dass die Anzahl der Kündigungen für den Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage unerheblich ist (OLG München NJW-RR 02, 521; KG MDR 12, 455; OLG Brandenburg ZMR 20, 641):