· Nachricht · Gegenstandswert
Gewaltschutzsache: Wert für selbstständiges Beweisverfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Streit
| Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich ‒ grundsätzlich ‒ nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs (KG 4.7.22, 18 WF 57/22, Abruf-Nr. 233272 ). |
Allerdings dürfe nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch angesetzt werden. Entscheidend sei der zugrunde liegende Streit. Es sei also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstands und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert.
MERKE | Im konkreten Fall war das Immobilienvermögen mit 2,4 Mio. EUR unstreitig. Die Differenzen bei der Bemessung der Zugewinnausgleichsforderung resultierten aus anderen Vermögenspositionen. Deshalb griff das Gericht auf die Auffangklausel des § 42 Abs. 3 FamGKG zurück und setzte den Gegenstandswert auf 5.000 EUR fest. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)