· Fachbeitrag · Gegenstandswert
Opferrente: Dreifacher Jahresbetrag der begehrten Leistung
| Der Gegenstandswert ist bei Klagen auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Leistung zu bemessen. |
Wird eine natürliche Person Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen und wird sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, erhält sie auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten hat. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich dabei auf 250 EUR. Das OVG Lüneburg (11.3.14, 4 OA 58/14, Abruf-Nr. 142129) legt einer Auseinandersetzung um die Kapitalentschädigung den dreifachen Jahreswert (9.000 EUR) gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen fest und überschreitet damit den Regelwert von 5.000 EUR um fast das Doppelte.