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  • · Nachricht · GKG

    Kein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen nach Verfahrensabschluss

    | Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt, § 52 Abs. 1 GKG (OVG Lüneburg 4.11.14, 7 OA 82/14). |

     

    Gegenüber der Umdeutung der Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in eine solche des Bevollmächtigten selbst ist Zurückhaltung geboten. Es ist davon auszugehen, dass einem Anwalt die verschiedenen Rechtmittel sowie ihre Voraussetzungen geläufig sind und er einen Wechsel in die Parteirolle daher kenntlich macht, indem er - gegebenenfalls - die Beschwerde eindeutig im eigenen Namen erhebt.

    Quelle: ID 43199172