· Fachbeitrag · Grundstücksübereignung
Vermächtnisanspruch zählt in voller Höhe
| Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung des durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Werts. |
So hat das OLG Nürnberg jedenfalls in einem Rechtsstreit entschieden, in dem die Vermächtnisnehmerin lediglich zwei von 10 Miterben auf Übertragung des Grundstücksvermächtnisses in Anspruch genommen hat (16.3.12, 12 W 444/12, Abruf-Nr. 121601). Damit ist der Bevollmächtigte erfolgreich gegen die niedrigere Streitwertfestsetzung des LG vorgegangen, das lediglich 2/10 des Grundstückswerts als maßgeblich angesehen hat.