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  • · Nachricht · Herausgabe eines Ferraris

    Streitwert bestimmt sich nach dem Wert des Fahrzeugs

    | Für den Herausgabeanspruch einer Leasingsache, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB beruht, findet § 6 ZPO Anwendung, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass die Leasingsache während der Leasingzeit nicht an Wert verliert und beide Vertragsparteien an dem zu erwartenden Erlös beteiligt werden sollen. Damit ist der Wert der Sache maßgeblich (OLG München 18.6.15, 32 W 792/15). |

     

    Zwischen dem auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs nach Vertragsbeendigung gerichteten Hauptantrag des Leasinggebers und dem auf Übereignung des Leasingfahrzeugs gerichteten Widerklageantrag des Leasingnehmers aus einer mündlichen Abrede besteht keine wirtschaftliche Identität, sodass eine Wertaddition stattfindet.

     

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=32%20W%20792/15

    Quelle: ID 43557827