· Fachbeitrag · Hilfsaufrechnung
Vorsicht: Falsche Wertermittlung = falsche Abrechnung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In RVG prof. 17, 158, haben wir die richtige Streitwertermittlung bei Klage, Widerklage und Hilfswiderklage dargestellt. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt, worauf es bei der Hilfsaufrechnung ankommt. |
1. Grundsätze
Rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung auf, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG). Dasselbe gilt in familienrechtlichen Verfahren (vgl. § 39 Abs. 3 FamGKG). Damit es hinsichtlich der anwaltlichen Gebührenabrechnung durch gerichtliche Streitwertfestsetzung tatsächlich zu höheren Umsätzen kommt, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) Echte Aufrechnung
Es muss sich um eine wirkliche, also unbedingte (LSG Nordrhein-Westfalen NZS 16, 719) prozessuale und nicht nur vorprozessuale Aufrechnung handeln. Erforderlich ist demnach ein Anspruch, der unabhängig von der Klageforderung besteht (KG JurBüro 00, 419; OLG Koblenz JZ 85, 1012).
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