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  • 23.04.2014 · Fachbeitrag · Juristische Person

    Dienstverhältnis-Kündigung durch Organ: Ermessensstreitwert

    | Der Gebührenstreitwert einer vor den ordentlichen Gerichten erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses eines Organmitglieds einer juristischen Person ist in Ermangelung spezieller Normen gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. |