· Nachricht · Kindschaftssache
Höherer Verfahrenswert in der Beschwerde als in erster Instanz
| Nach § 45 Abs. 3 FamGKG kann in Kindschaftssachen der Verfahrenswert auf mehr als den Regelwert von 3.000 EUR festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Erhöhungsfaktoren im Rahmen von § 45 Abs. 3 FamGKG erstmals im Beschwerdeverfahren auftreten. Das hat jetzt das OLG Dresden- soweit ersichtlich erstmalig - entschieden |
§ 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG, der den Verfahrenswert auf den Wert der ersten Instanz begrenzt, steht dem nicht entgegen (OLG Dresden 3.6.16, 20 UF 122/15, Abruf-Nr. 186789).
Quelle: ID 44193232