25.06.2014 · Fachbeitrag · Kostenentscheidung
Beschwerdewert ergibt sich aus maßgeblichem Differenzbetrag
| Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will. |
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