· Nachricht · Kostenerstattung
Sofortiges Anerkenntnis nach einer Verhaltensänderung führt zur Kostenpflicht des anderen
| Hat ein Beklagter durch sein Verhalten zunächst Anlass zur Klageerhebung i. S. v. § 93 ZPO gegeben, dieses Verhalten aber noch vor Einreichung der Klage geändert, muss der Kläger davon ausgehen, auch ohne Anrufung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen. Insofern muss der Kläger bei sofortigem Anerkenntnis die Prozesskosten nach § 93 ZPO tragen (OLG Frankfurt 8.7.22, 10 W 10/22, Abruf-Nr. 231712 ). |
Eine Partei gibt Anlass zur Erhebung einer (Stufen-)Klage, wenn ihr vorprozessuales Verhalten aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass der Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist. Das OLG postuliert nun eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
MERKE | Im konkreten Fall wurde die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses abgelehnt, vor Klageerhebung aber mitgeteilt, dass ein Notar mit der Erstellung beauftragt worden sei. Nach Ansicht des OLG blieb unerheblich, dass vor der Klageerhebung der Anspruch noch nicht erfüllt worden ist. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)