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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Bei bewilligter VKH sind die Reisekosten der Partei zu erstatten

    | Ist einem Beteiligten VKH bewilligt worden, muss die Staatskasse seine Reisekosten für einen Gerichtstermin erstatten, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (OLG Frankfurt 14.6.22, 6 WF 86/22, Abruf-Nr.  231716 ). |

     

    Sowohl die Höhe der Reisekosten als auch das Verfahren richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem JVEG. Gegen die Festsetzung der Reisekosten ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG gegeben. Diese setzt allerdings voraus, dass der Wert der Beschwer 200 EUR übersteigt.

     

    MERKE | Reisekosten eines Beteiligten zum Gerichtstermin stellen notwendige Auslagen im Verfahren dar. Dies gilt insbesondere, wenn das persönliche Erscheinen oder die persönliche Anhörung des Beteiligten angeordnet ist.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Weiterführender Hinweis

    • Sonderausgabe „Reisekosten und Auslagenerstattung: Praktische Lösungen und Beispiele“, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 48547406
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 20 | ID 48670547