· Nachricht · Kostenfestsetzung
Bei bewilligter VKH sind die Reisekosten der Partei zu erstatten
| Ist einem Beteiligten VKH bewilligt worden, muss die Staatskasse seine Reisekosten für einen Gerichtstermin erstatten, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (OLG Frankfurt 14.6.22, 6 WF 86/22, Abruf-Nr. 231716 ). |
Sowohl die Höhe der Reisekosten als auch das Verfahren richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem JVEG. Gegen die Festsetzung der Reisekosten ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG gegeben. Diese setzt allerdings voraus, dass der Wert der Beschwer 200 EUR übersteigt.
MERKE | Reisekosten eines Beteiligten zum Gerichtstermin stellen notwendige Auslagen im Verfahren dar. Dies gilt insbesondere, wenn das persönliche Erscheinen oder die persönliche Anhörung des Beteiligten angeordnet ist. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)
Weiterführender Hinweis
- Sonderausgabe „Reisekosten und Auslagenerstattung: Praktische Lösungen und Beispiele“, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 48547406