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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Beim Anwaltswechsel müssen nicht notwendige Mehrkosten geprüft werden

    | Auch wenn nur die Kosten des zweiten von zwei hintereinander mandatierten Rechtsanwälten zur Festsetzung angemeldet werden, ist zu prüfen, ob es sich um nicht notwendige (vermeidbare) Mehrkosten handelt (OLG Celle 19.6.23, 2 W 75/23, Abruf-Nr. 238175 ). |

     

    Die Beklagte wehrte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie hatte während des Verfahrens den Anwalt gewechselt und nur die Festsetzung der Gebühren des zweiten Vertreters beantragt. Trotzdem hat die Rechtspflegerin nur die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts in erster Instanz berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des alten Gebührenrechts für den zunächst tätigen Rechtsanwalt ergeben haben. Die nach neuem Gebührenrecht zu berechnende (höhere) Vergütung des später eingeschalteten zweiten Bevollmächtigten ließ sie außen vor.

     

    MERKE | Mit den Regelungen in § 91 Abs. 1 und § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Gesetzgeber das Prinzip zum Ausdruck bringen wollen: Die Erstattungspflicht wird objektiv auf die Erstattung der gegnerischen Kosten beschränkt, soweit diese nach dem freien Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Frage ist von Amts wegen zu prüfen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 3 | ID 49788849