· Nachricht · Kostenfestsetzung
Man muss für die Veranlassung zur Klage zwischen Anerkenntnis und Erfüllung unterscheiden
| Ein „sofortiges“ Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung (OLG Düsseldorf 7.7.22, 12 W 15/22, Abruf-Nr. 238172 ). |
Der säumige Schuldner hat jedoch grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben. Ein Indiz dafür kann sein, dass er die Forderung nach dem Anerkenntnis trotz Klageandrohung nicht zeitnah erfüllt hat. Denn dadurch wird seine fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt. Auf ein Verschulden kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung nach Ansicht des OLG nicht an.
MERKE | Wenn das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Das ist vielmehr noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung möglich ‒ jedenfalls, wenn die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch das Klagevorbringen bestreitet (BGH NJW 19, 1525). Voraussetzung bleibt aber, dass bis dahin kein Anlass zur Klageerhebung gegeben wurde. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)