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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Wer viel erörtert, erreicht einen höheren Gegenstandswert

    | Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO gilt für die Terminsgebühr der höhere Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags. Dies setzt voraus, dass die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist (OLG Köln 24.9.21, 16 W 28/21, Abruf-Nr. 226803 ). |

     

    Bei Stufenklagen, bei denen die Leistungsstufe nicht beziffert wird, ist der Streitwert gemäß § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese ist nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird mit Einreichung der Stufenklage anhängig und mit ihrer Zustellung rechtshängig und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

     

    MERKE | Soweit eine Gebühr nur hinsichtlich der Auskunftsstufe angefallen ist, muss für diese der Streitwert zwar gesondert festgesetzt werden (OLG Stuttgart FamRZ 08, 533; OLG Brandenburg FamRZ 07, 71; OLG Jena FamRZ 13, 489; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.160). Dies ist jedoch nur im Hinblick auf die anwaltliche Terminsgebühr von Bedeutung (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 5066 ff.).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47935815