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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Mehraufwand für einen Sachverständigen wegen COVID-19 ist erstattungsfähig

    | Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der COVID-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG (LSG Hessen 15.11.21, L 2 SB 128/21 B, Abruf-Nr. 228513 ). |

     

    Liegt kein Einzelnachweis der Aufwendungen vor, sei zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendige besondere Kosten“ auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen. Die Kosten können nach Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ geschätzt werden, sodass sich ein Kostenansatz i. H. v. 6,41 EUR (1-facher Satz) netto ergibt.

     

    MERKE | Die pauschalierte Schätzung ist auf den Bereich medizinischer Gutachten zugeschnitten. In anderen Bereichen wird deshalb ggfs. ein abweichender Betrag zu berücksichtigen sein.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 48262329