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  • · Fachbeitrag · KostRÄG 2021

    So wirken sich die neuen GKG-Streitwerte seit dem 1.1.21 auf die Anwaltsvergütung aus

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Die Anhebung der Gerichtsgebühren und die Festsetzung neuer Streitwerte durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.21 (§ 34 GKG) wirken sich über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch auf die anwaltlichen Gebühren aus. Hier ein Überblick. |

    1. Streitwert Drittauskunft: Wert Vollstreckungsforderung

    Nach dem BGH stellt die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister eine besondere Angelegenheit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar (18.7.2019, I ZB 104/18, Abruf-Nr. 210723). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung griff zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings nicht die Streitwertdeckelung für die Vermögensauskunft nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Der Gegenstandswert wurde deshalb nach der Höhe der Vollstreckungsforderung bemessen. Diese gesetzliche Grundlage hat der Gesetzgeber nun mit § 25 Abs. 4 GKG zum 1.1.21 geschaffen. Danach bemisst sich der Gegenstandswert bis zu einem Wert der Vollstreckungsforderung von 2.000 EUR nach diesem Wert; bei 2.000 EUR ist der Wert also gedeckelt.

     

    • § 25 Abs. 4 GKG n. F.

    In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

    ...

    • 4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro.
     

    2. Bei Mietminderung/-erhöhung ist Jahresbetrag anzusetzen

    Der Gegenstandswert bei Mieterhöhungen bestimmt sich bei Mandaten seit dem 1.1.21 nach § 41 Abs. 5 GKG: Anzusetzen ist der Jahresbetrag der Mieterhöhung. Diese Regelung erstreckt sich auch auf die Streitwertbestimmung für Feststellungsklagen eines Mieters mit dem Ziel, die Miete zu mindern. Wird oder ist das Mietverhältnis schon vor Ablauf eines Jahres beendet worden, ist nur der kürzere Zeitraum maßgeblich. Damit ist der früheren Auffassung des BGH die Grundlage entzogen, wonach § 41 GKG für solche Verfahren nicht galt und wonach als Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 9 ZPO die dreieinhalbfache Jahresmiete festzusetzen war (14.6.16, VIII ZR 43/15, Abruf-Nr. 187414, MK 16, 170, RVG prof. 20, 202).

     

    • § 41 Abs. 5 GKG n.F.

    Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

     

    3. Bei Unternehmensfortführung ist Nettoprinzip anzuwenden

    Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren im Insolvenzverfahren bestimmt sich nach § 58 GKG. Das macht Schwierigkeiten, wenn die Insolvenz nicht auf Liquidation, sondern auf Unternehmensfortführung ausgerichtet ist. Der Gesetzgeber hat sich hier für das „Überschusssystem“ oder den „Nettoansatz“ entschieden: Der Gegenstandswert bestimmt sich danach nur in Höhe des Überschusses, d. h. nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

     

    • § 58 Abs. 1 GKG n. F.

    Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

     

    4. Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

    Bisher gilt: Einigt sich der Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister für den Gläubiger mit dem Schuldner gütlich durch eine einfache Zahlungsvereinbarung ohne weitere materiell-rechtliche Regelungen, beträgt der Gegenstandswert nach § 31b RVG 20 Prozent des Anspruchs.

     

    Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht werden ab dem 1.10.21 die bisherige vorgerichtliche 1,5-Einigungsgebühr und die gerichtliche 1,0-Einigungsgebühr auf durchgängig 0,7 abgesenkt, wenn nur die Form der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs und nicht der Anspruchsgrund im Streit steht. Ob eine einfache oder eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, ist dann unerheblich. Als „Kompensation“ soll zwar der Gegenstandswert von 20 auf 50 Prozent erhöht werden ‒ doch eine vorgerichtliche gütliche Erledigung scheint betriebswirtschaftlich wenig attraktiv (vgl. AK 21, 6).

     

    • § 31b RVG n. F. ab 1.10.21

    Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 102 | ID 47389128