· Nachricht · Kündigungsschutzklage
Virtuelle Optionen erhöhen nicht den Streitwert
| Manche Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern im Rahmen von Optionsprogrammen zusätzlich zum Lohn sog. virtuelle Optionen. Dies sind keine Aktienanteile, spiegeln aber den Unternehmenswert wider und können ausgezahlt werden. Solche Optionen erhöhen allerdings nicht den Wert einer Kündigungsschutzklage (LAG Berlin-Brandenburg 22.5.24, 26 Ta [Kost] 6096/23, Abruf-Nr. 242088 ). |
Das LAG hatte in einer Kündigungsschutzklage als Streitwert nur die Summe aus dem dreifachen Bruttoeinkommen für den Kündigungsschutzantrag sowie einem Bruttoeinkommen für den Antrag auf Weiterbeschäftigung festgesetzt. Es berücksichtigte dabei nicht die 385 unverfallbaren „virtuellen Optionen“ des Klägers von jeweils 11.064 EUR. Denn in den Optionsbedingungen war vereinbart, dass die Optionen als „Anreiz für Engagement und Commitment für die künftige Tätigkeit“ des Klägers gewährt werden und explizit keine Vergütung für in der Vergangenheit liegende Tätigkeiten sind. So erhalte der Arbeitnehmer erst dann einen geldwerten Vorteil, wenn er die Option ausübt und der „Kurswert“ den Übernahmepreis übersteigt. Der geldwerte Vorteil werde regelmäßig nicht gewährt, um erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche Erfolgsmotivation für die Zukunft zu schaffen.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Streitwert muss „schwankendes Einkommen“ berücksichtigen, RVG prof. 24, 75
- Einfacher Jahreswert trotz mehrerer Kündigungen, RVG prof. 22, 58