· Fachbeitrag · Mietrecht
Mängelbeseitigung: Jahresminderungsbetrag bestimmt Streitwert
| Maßgebliche Basis für den Verfahrenswert für einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung in Mieträumen ist nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Bemessungsgrundlage ist die Grundmiete mit allen Nebenkosten. Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 S. 2 GKG ist immer von der Gesamtmiete inklusive der Nebenkostenvorauszahlung auszugehen. Ausgangsbasis für die Mietminderung ist nämlich die Bruttomiete - unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind. |
Das OLG München (24.9.13, 32 W 1760/13, Abruf-Nr. 141208) hat auf den Abstand des Ist- vom Sollzustand abgestellt. Das Mieterinteresse liegt in der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Die Differenz reflektiert sich im berechtigten Minderungswert. Das OLG ist von einem 12-fachen Monatswert (§ 41 Abs. 5 GKG analog) ausgegangen (so auch KG Berlin WuM 14, 155).