· Fachbeitrag · Räumung
Wert des Räumungsanspruchs gegen Nutzer nach Überlassung der Mietsache
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bei einer Räumungsklage gegen einen Wohnungsmieter bemisst sich der Gebührenstreitwert nach der Jahresnettomiete (§ 41 Abs. 2 GKG). In der Praxis ist fraglich, ob dies auch gilt, wenn der Vermieter isoliert Räumungsklage gegen andere Wohnungsbewohner erhebt, z. B. Untermieter, Ehepartner, Lebensgefährten. Das KG hat entschieden: Der Gebührenstreitwert des Räumungsanspruchs des Vermieters gegen den Wohnungsnutzer, der nicht Mietvertragspartei ist, sondern sein Besitzrecht vom Mieter ableitet, berechnet sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach der Jahresnettomiete. |
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte auf Räumung der von ihr bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen. Ein Mietvertrag mit dem Ehemann der Beklagten endete zuvor durch Kündigung, gegen den Ehemann besteht ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Im Rahmen des unzulässig verworfenen Berufungsverfahrens wurde der Streitwert gemäß §§ 3, 6 ZPO auf 200.000 EUR festgesetzt. Das KG (28.12.17, 12 W 48/17, Abruf-Nr. 201190) hielt die dagegen gerichtete Streitwertbeschwerde für begründet und setzte den Streitwert auf 7.200 EUR fest (= 600 EUR mtl. Miete × 12 Monate).
Relevanz für die Praxis
Auch wenn die Entscheidung aus Sicht des Klägervertreters unerfreulich ist, ist sie dennoch richtig. Denn der soziale Schutzzweck des § 41 Abs. 2 GKG ist vorrangig und soll das Kostenrisiko bei Räumungsklagen bei beendeten Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen gering halten. Würde nämlich der Grundsatz gelten, dass allein das Begehren des Klägers Streitgegenstand und Streitwert bestimmt, wäre der Wert der Sache (hier: 200.000 EUR) gemäß § 6 ZPO maßgebend.
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