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Streitwertfestsetzung hat Vorrang vor Kostenfestsetzung
| Beanstandet eine Partei die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren oder beruft sie sich darauf, dass die Anwaltsgebühren aus einem anderen Gegenstandswert zu bemessen sind, ist vor der Kostenfestsetzung zunächst eine diesbezügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen (OLG München 16.10.20, 11 W 1436/20, Abruf-Nr. 221591 ). |
Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag des Anwalts nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss selbstständig fest. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und erst nach der teilweisen Rücknahme die mündliche Verhandlung stattfindet. Während sich die Gerichtsgebühren hier aus dem höchsten Wert bestimmen, richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach dem niedrigeren verbleibenden Klagewert. Sinnvollerweise trägt das Gericht dem mit einer gestaffelten Streitwertfestsetzung Rechnung. Allerdings wird dies in der Praxis nicht immer befolgt.
MERKE | Das OLG erkennt an, dass der Rechtspfleger in Kostenfestsetzungsverfahren nicht nur an die gerichtliche Kostengrundentscheidung, sondern auch an den gerichtlich beschlossenen Streitwert gebunden ist. Mit der nicht förmlichen Aussetzungspflicht folgt das OLG den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 27.3.14, IX ZB 52/13). |