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  • · Fachbeitrag · Ratenzahlungsvereinbarung

    Gegenstandswert eines gerichtlichen Ratenzahlungsvergleichs über die Klageforderung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Das OLG Schleswig hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob § 31b RVG auf eine anwaltliche Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich über die Klageforderung anwendbar ist. Hierzu ist der Senat der Ansicht, dass die Vorschrift nur eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall trifft, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt gerade nicht bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte in einem Mahnverfahren eine Forderung in Höhe von 11.322,14 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Hiergegen hatte die Beklagte Widerspruch eingelegt, sodass das streitige Verfahren durchgeführt wurde. Dort bot die Klägerin der Beklagten an, dass die Klageforderung sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in monatlichen Raten gezahlt werden könnten. Sie schlossen dann einen entsprechenden Vergleich im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO.

     

    Anschließend setzte das Gericht den Streitwert des Verfahrens auf 11.322,14 EUR fest. Aus diesem Wert hat die Klägerin dann die Erstattung ihrer Anwaltskosten beantragt, u. a. auch einer Einigungsgebühr aus dem vollen Wert der Hauptsache. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, der Vergleich beruhe auf einem Anerkenntnis hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs sowie auf einer Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten zur Erfüllung des anerkannten Anspruchs. Deshalb fände § 31b RVG Anwendung, sodass sich die Einigungsgebühr nur aus 20 Prozent der Hauptforderung nebst Zinsen berechne. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.