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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittel

    Beschwerde gegen Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung

    | Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Verfahren über die Insolvenzverwaltervergütung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. |

     

    Gegen die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Insolvenzverwalter tätig wird, ist nach § 6, § 7, § 64 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde gegeben. Da § 567 Abs. 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt wird, ist die Beschwerde aber nur statthaft, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von 200 EUR übersteigt.

     

    Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, kann sich der Insolvenzverwalter die Beschwerdemöglichkeit nach Ansicht des BGH (19.4.12, IX ZB 162/10, Abruf-Nr. 121622) nicht dadurch eröffnen, dass er seinen Festsetzungsantrag ändert. Eine Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstands durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz hält er für nicht möglich. Dabei verweigert der BGH die Anwendung von § 571 Abs. 2 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigt werden können. Maßgeblich ist also stets der Kostenfestsetzungsantrag in der Form des Zeitpunkts in dem das Ausgangsgericht über ihn entschieden hat. Aber auch das gibt natürlich Gestaltungsmöglichkeiten, wenn das Ausgangsgericht vor seiner Entscheidung einen Hinweis erteilt hat.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 111 | ID 34220240