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  • · Nachricht · Rechtsmittelrecht

    Gegenstandswertfestsetzung nach RVG: Keine reformatio in peius

    | Eine Änderung des Gegenstandswerts von Amts wegen ist bei einer Festsetzung nach dem RVG nicht vorgesehen. Das RVG enthält keine dem § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG gleichende Regelung. |

     

    Das OVG Berlin-Brandenburg (8.8.14, OVG 62 PV 11.14) sieht den Unterschied bei der Behandlung der Gerichts- und der Rechtsanwaltskosten für gewollt an. Es verneint deshalb eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zulassen würde.

     

    PRAXISHINWEIS | Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss selbstständig fest. Hiergegen kann er nach § 33 Abs. 3 RVG auch Beschwerde erheben, wenn ihm der Wert zu niedrig erscheint. Nach der Entscheidung des OVG, geht er dabei nun kein Risiko ein, sich zu verschlechtern.

     

    Quelle: RVG prof., Ausgabe 03/2015 | Seite 38

    Quelle: ID 43223535