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  • 02.02.2016 · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Auskunftsanspruch jeweils 5.000 EUR wert

    | Bei mehreren Auskunftsansprüchen nach § 60 SGB II ist für jeden einzelnen Auskunftsanspruch ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen. |