· Staffelmiete
Für den Wert der künftigen Mietsenkung kommt es auf den 42-fachen Überschreitungsbetrag an

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bei Staffelmietverträgen wird der Gegenstandswert nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag (= 3 ½ Jahre) berechnet (§ 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Das gilt nach dem BGH auch, wenn erklärt werden soll, dass die Miete künftig herabgesetzt wird. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird. Die Mietvertragsparteien hatten eine Staffelmiete i. S. v. § 557a Abs. 1 BGB vereinbart. Die vereinbarte Miete überschritt erheblich die zulässige Höchstmiete gemäß der Berliner Mietbegrenzungsverordnung in einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Mieter hatten ihre Ansprüche gegen die Vermieterin an eine GmbH abgetreten. Die GmbH klagte nun die Einhaltung der Mietpreisbremse ein, forderte die überzahlte Miete und die anteilige Kaution zurück und verfolgte eine Anpassung der künftigen Miete. Der BGH hob das Urteil des LG zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten auf, da es den Gegenstandswert falsch berechnet hatte (27.11.24, VIII ZR 278/23, Abruf-Nr. 245607).
Relevanz für die Praxis
Bei Staffelmietverträgen wird der Gegenstandswert nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag (= 3 ½ Jahre) berechnet (§ 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Die Anpassung der Miete auf den zulässigen Höchstbetrag ist ein dauerhafter Anspruch, der vollständig zu berücksichtigen ist.
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